Eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist dann durchzuführen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen der Umwelt mit sich bringt. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben, wenn die hierin aufgeführten Größen- und Leistungsmerkmale erreicht oder überschritten werden.
